ZERNISCH Lichtaktive Flächen GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Oktober 2018
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen liegen unseren Angeboten, Lieferungen und Verkäufen zugrunde, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
2. Vertragsabschluss - Schriftform
Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vorgesehen. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
3. Umfang der Lieferungen und Leistungen
(1) Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster etc. sind nur annäherungsweise maßgebend.
(2) Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach dem Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.
4. Lieferfristen
(1) Die von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Richtige und rechtzeitige Belieferung der Zernisch Lichtaktive Flächen GmbH durch Zulieferer bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller technischen Detailfragen.
(2) Die Lieferzeit verlängert sich bei Eintritt unvorhersehbarer und/oder unabwendbarer
und/oder außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere bei Streiks jeder Art und bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, auch wenn diese Ereignisse erst während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Der Kunde ist hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen, so trägt der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten, sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft.
(4) Teil-Lieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.
(5) Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
5. Versand, Verpackung
(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
(2) Die Kosten der Verpackung werden zu Selbstkosten berechnet, falls nichts anderes vereinbart ist.
(3) Im Falle eines Transportschadens erfolgt Regulierung nach Maßgabe der Speditionsbedingungen des jeweiligen Spediteurs gegen Vorlage folgender Unterlagen:
a) Tatbestandsaufnahme des Transportinstituts (Spediteurquittung),
b) Originalfrachtbrief,
c) Rechtsübertragung für den entstandenen Schaden.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, uns oder dem Spediteur von einem eingetretenen Transportschaden innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Sendung schriftlich Nachricht zu geben. Die schadhaften Teile sind frei unserem Geschäftssitz oder frei unserem jeweiligen Auslieferungslager zurückzusenden.
6. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
(1) Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sämtliche Zahlungen des Kunden sind ohne jeden Abzug frei unserer Bankverbindung in Aachen zu den angegebenen Terminen zu leisten. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu; in diesen Fällen ist der Kunde auch zur Zurückhaltung befugt. Er ist weiter zur Zurückhaltung befugt, wenn der Grund des Zurückbehal-tungsrechts in einem von uns zu vertretenden Mangel der Lieferung liegt; in diesen Fällen darf jedoch das Zurückbehaltungsrecht nur im Verhältnis zum tatsächlich vorhanden Mangel ausgeübt werden.
(3) Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden nach dem Absendedatum
unserer Auftragsbestätigung Veränderungen auf, die geeignet sind, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen infrage zu stellen, so sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzubehalten oder Sicherheit zu verlangen; kommt der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist unserem Verlangen nach Sicherheitsleistung nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist gewähren wir bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum Skonto in Höhe von 2%. Zahlungsrückstände und Wechselzahlungen schließen einen Skontoabzug aus. Das offene Ziel beträgt 28 Tage rein netto Kasse.
(5) Für Sonderanfertigungen wird die Hälfte der Rechnungssumme bei Auftragserteilung zur Zahlung fällig. Sonderanfertigungen sind vom Rücktritt des Bestellers ausgeschlossen.
(6) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen; die Bank, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Kunden zu tragen. Zahlungen aufgrund von Wechseln und Schecks gelten erst nach Gutschrift des jeweiligen Betrages auf unserem Konto als erfüllt.
(7) Bei Überschreiten eines festen Zahlungstermins sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeit zu berechnen. Die Geltendmachung des weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(8) Muster können von der Zernisch Lichtaktive Flächen GmbH für die Dauer von vier Wochen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Muster müssen in der Bestellung ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die Berechnung der Muster erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Berechnung gültigen Verkaufspreise und Lieferbedingungen (Kauf auf Probe). Der Besteller ist berechtigt, innerhalb dieser vier Wochen vom Kauf der Muster zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sendet der Besteller die Muster unaufgefordert „frei Haus“ zurück und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware in mangelfreiem Zustand wieder übergeben wird. In diesem Fall wird über den Kaufpreis der Muster ausschließlich der Fracht und Verpackung für das Versenden der Muster an den gewünschten Empfangsort (Lieferort) eine Gutschrift erstellt. Befindet sich die zurückgesandte Ware nicht in mangelfreiem Zustand, hat der Besteller Schadensersatz in Höhe des Bestellwertes zu leisten.
7. Mängelgewährleistung
(1) Für Mängel haften wir, indem wir Fehler in der Konstruktion der Fabrikation, der Qualität oder der sonstigen Ausführung nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist ausbessern, sei es durch Nachbesserung oder durch Lieferung eines Ersatzteiles. Etwa ersetzte Teile sind uns auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden,
(2) Für aufgetretene Mängel bei den nach Ausfall- und Freigabemuster gelieferten Waren und Teilen haften wir nur insoweit, als die gelieferten Teile von denen dem Besteller vorgelegten und für gut befundenen Ausfall- und Freigabemuster abweichen. Mangelnde oder nicht ausreichende Funktionskontrolle dieses Musters durch den Besteller geht zu seinen Lasten und entbindet uns
von der Gewährleistungsverpflichtung und Haftung.
(3) Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass der Kunde erkennbare Mängel gemäß § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich spezifiziert gerügt hat. Nach dieser Frist sind Beanstandungen in jedem Fall ausgeschlossen.
(4) Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt weiter voraus, dass die Ware unter genauer Beachtung unserer Montageanleitung einwandfrei montiert, in Betrieb genommen und verwendet wird.
(5) Sind wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Mängelbeseitigung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über gesetzte Fristen hinaus, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(6) Weitergehende Ansprüche, insbesondere eine Haftung für Folgeschäden jeglicher Art, insbesondere für Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht und können vom Kunden nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die Schadensverursachung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(7) Die Gewährleistungsfrist entspricht den gesetzlichen Regelungen für Warenlieferungen.
(8) Bei Sonderanfertigungen gilt eine Mehr- bzw. Minderlieferung in Höhe Von 5% als vertraglich vereinbart.
8. Sonstige Ansprüche
(1) Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus culpa incontrahendo, aus Delikt und Unmöglichkeit sowie aus Unvermögen, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Soweit die Schadensursache auf Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich unsere Haftung auf die Ersatzleistung unserer Haftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung, soweit die Regelung gem. Abs.1 den Kunden im Einzelfall unangemessen benachteiligen sollte.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Liefervertrag, einschließlich aller anderen Verträge, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages zwischen dem Kunden und uns abgeschlossen worden sind, vor. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen. Er tritt jedoch uns bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Fakturenwertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen die Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir können insbesondere Verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung, deren Bestand und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und dazu gehören Unterlagen uns unverzüglich aushändigt, sowie dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitteilt.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten
zur Sicherheit zu übereignen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt keine Erklärung des Rücktritts, dies gilt vielmehr nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
(5) Wird die Ware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiter verkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises mit Vertragsabschluss als abgetreten.
(6) Geht unser Eigentum infolge Einbaus unter, so tritt der Kunde den ihm entstehenden Ersatzanspruch ab.
10. Erfüllungsort - Gerichtsstand - Geltungsbereich
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, einschließlich eines Anspruchs auf Rücktritt ist Aachen.
(2) Gerichtsstand ist Aachen. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen, insbesondere für Ansprüche aus dem Mahnverfahren.
(3) Bei Exportgeschäften gilt deutsches Recht.
Hier finden Sie die AGbs auch zum Download als pdf
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